Mahnwache für Demokratie / Freitag, 18.09.2020 / 8 Uhr vor dem Bundesrat in Berlin / Bitte meldet euch bis zum 02.09.2020 bei Helga Ehresmann zur Präzisierung der Anmeldung unter 0151 58177973 zurück.
Liebe Mitstreiter, am 18.09.2020 tagt das Plenum des Bundesrates. Ein Tagesordnungspunkt wird das Investitionsbeschleunigungsgesetz sein. Wir rufen euch alle auf, mit uns und unseren Plakaten vor dem Eingang eine Mahnwache / Demonstration abzuhalten. Wir fordern den Erhalt unserer demokratischen Rechte zugunsten unserer Gesundheit und des Natur- und Umweltschutzes. Mit dabei sind u.a.:
Im Koalitionsbeschluss vom 08.03.2020 heißt es: „Wir erneuern unser Land und sorgen für Investitionen auf Rekordniveau.” Ja, das ist richtig!
ABER, leider bedeutet das geplante Investitionsbeschleunigungsgesetz die Einschränkung wesentlicher Mitwirkungsrechte von Bürgern* und Verbänden. Dies betrifft die „Verschlankung“ von Umweltverträglichkeitsprüfungen und das Beschneiden von Widerspruchs-/ und Klagerechten.
Widersprüche und Klagen von Dritten sollen keine aufschiebenden Wirkungen mehr haben. Dies stellt eine eindeutige „Aushebelung“ unseres Rechtssystems dar. Eine kritische Prüfung von Behördengenehmigungen wird damit defacto unmöglich gemacht. Irrtümer werden ggf. billigend in Kauf genommen. Es werden Tatsachen geschaffen, die irreparable Folgen haben können und nur unter Vernichtung von Kapital wieder korrigiert werden können.
Es werden die bisherigen Instanzen des Klageweges vor Verwaltungsgerichten „ausgehebelt“. Die Berufungsinstanz soll entfallen. Auf Blatt 10 der Drucksache 456/20 wird dazu ausgeführt:
Durch Artikel 1 soll die Gesamtdauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Verkürzung des Instanzenzuges reduziert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird vor-geschlagen, die Eingangszuständigkeit für Streitigkeiten, die bestimmte Infrastrukturvor-haben zum Gegenstand haben, vom Verwaltungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof zu verlagern. Damit fällt die Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz weg, was die Gesamtdauer der Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss verkürzen wird.
Es wird also keine Möglichkeit mehr geben, gerichtliche Entscheidungen überprüfen zu lassen.
Weiterhin soll die aufschiebende Wirkung bei der Errichtung von Windkraftanlagen entfallen. Welcher Richter* traut sich denn (nach Abschaffung der aufschiebenden Wirkung) ein Investitionsprojekt von zig-Millionen € nach zwei/drei Jahren Laufzeit wieder Rückgängig zu machen. Auch wäre dies dann wohl unverhältnismäßig.
Das bedeutet, der gerichtliche Weg der Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen wird ad absurdum geführt.
S. Bundesrats-Drucksache 456/20 Blatt 5: „§ 63Entfall der aufschiebenden Wirkung / Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung.“
Und auf Blatt 18 heißt es weiter:
Grundsätzlich überwiegt das Interesse am sofortigen Vollzug bei infrastrukturell und über-regional bedeutsamen Vorhaben das Interesse Dritter an der aufschiebenden Wirkung eines gegen die Zulassungsentscheidung eingelegten Rechtsbehelfs. Deshalb ist es geh-rechtfertigt, die aufschiebende Wirkung durch Gesetz auszuschließen.
§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a Verwaltungsgerichtsordnung-E erfasst nur solche Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit entsprechenden gesetzlichen Regelungen entfällt.
Ein Investitionsbeschleunigungsgesetz darf nicht missbraucht werden, um andere Gesetze außer Kraft zu setzen: Naturschutz, Wasserschutz und Wasserversorgungssicherung, Gesundheit der Bevölkerung und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß EU-Richtlinien und Aarhus Convention.
Eine Beschleunigung von Investitionen ist durchaus zu begrüßen. Dass muss aber auf schnellerem Handeln von Behörden und Gerichten erfolgen und nicht durch Abschaffung von Regelungen des Rechtsschutzes. Maßstab ist dabei das Grundgesetz. Verwiesen sei hier insbesondere auf Art. 2, Artikel 20a und die Artikel zur kommunalen Planungshoheit.
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