Beelitzer Trumpf sticht / Vorerst keine Windräder im Reesdorfer Forst

Wie berichtet, hatte das Landesamt für Umwelt (LfU) die Genehmigung für die Errichtung von sechs Windrädern nördlich der Eisenbahnlinie Berlin-Dessau / Fichtenwalde /Borkwalde Ende 2016 erteilt. Allerdings wurde der beantragte sofortige Vollzug dieser Entscheidung vom LfU verweigert. Dagegen klagte die Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat nunmehr diese Klage sehr deutlich zurückgewiesen.Die MAZ berichtet aktuell darüber. Grund hierfür ist die fehlende Erschließung / Zuwegung zu den beabsichtigten Baugrundstückern. Diese hatte die Stadt Beelitz aus Sicht des Gerichts zu Recht nicht erteilt: “Die Zulässigkeit eines – wie hier – im Außenbereich privilegierten Vorhabens setzt gemäß § 35 Abs. 1 BauGB u.a. voraus, dass die ausreichende Erschließung gesichert ist. Im Hinblick auf den Umfang der Erschließung ist zu verlangen, dass sie den sich aus dem jeweiligen Vorhaben ergebenden Anforderungen und den örtlichen Gegebenheiten entspricht (vgJ. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 -,
zitiert nach juris). Darüber hinaus muss die Erschließung gesichert sein, d.h. es muss
damit zu rechnen sein, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (siehe
BVerwG, Beschluss vom 22. November 1995 – 4 8 224/95 -, zitiert nach juris). Von
Letzterem ist auszugehen, wenn ein Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum
öffentlichen Wegenetz besitzt. Einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf es
dann nicht. Fehlt dagegen eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße,
so muss die Zugänglichkeit abgesichert werden. Dies kann etwa durch eine öffentlich-
rechtliche Sicherung in Form einer Baulast oder auch durch eine dingliche Sicherung
in Form einer Grunddienstbarkeit geschehen. Eine rein schuld rechtliche Vereinbarung
genügt dagegen nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1988 – 4 C 54/85 -,  vom 31. Oktober 1990 – 4 C 45/88 -; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 L 23/04 -, jeweils zitiert nach juris; VG Cottbus, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VG 4 K 424/10 -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2003 – 3 B 373/03 -).
Ausgehend davon liegt nach summarischer Prüfung keine gesicherte wegemäßige
Erschließung vor. Es fehlt an einer dauerhaften Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit
zum Vorhabenstandort.”
Den Beschluss des VG Potsdam können Sie hier nachlesen.

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