EEG ist rechtswidrig
In seiner “Rechtswissenschaftliche Analyse zum Fördersystem des Erneuerbare-Energien-Gesetzes …” kommt Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt-Universität Berlin zu dem Schluss: “Die Analyse zeigt, dass das EEG 2014 sowohl aus verfassungs- als auch aus europarechtlicher Perspektive Funktionsdefizite und zwar in der Modellierung (Gesetzesarchitektur) aufweist. Verfassungsrechtlich handelt es sich beim EEG-Fördersystem nicht um eine Preisregulierung, wie der BGH annimmt, sondern um eine (verdeckte) Steuer. Darüberhinaus fehlt in der Gesetzesarchitektur sowohl eine Amortisations- als auch eine Marktfähigkeitsklausel. Europarechtlich handelt es sich bei der EEG-Umlage um eine Abgabe im Sinne der Artt. 30, 110 AEUV für die es keinerlei Rechtfertigung innerhalb des Vertrages gibt. Deshalb ist auch die Freistellungsentscheidung durch die Kommission für das EEG 2014 nicht haltbar. …
Das EEG-Fördersystem ist somit für das Erreichen der europäischen Klimaschutzziele weder erforderlich noch geeignet, sondern stattdessen unverhältnismäßig.” Die Presseerklärung und vollständige Analyse lesen Sie hier.
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